Ablauf

Gerichtsgutachten

Bei den Gutachten für Gerichte ist zu unterscheiden in Straf- und Zivilverfahren. Im Strafverfahren (bzw. Ordnungswidrigkeitsverfahren) geht es darum, ein Fehlverhalten z. B. mit Hilfe eines Gutachtens nachzuweisen. Hier gilt im Prinzip auch für den Sachverständigen der Grundsatz: Im Zweifel für den Angeklagten. Es sind daher in der Regel für ein Gutachten die günstigsten Annahmen für den Beschuldigten heranzuziehen.

Von der Polizei werden Gutachten im allgemeinen zeitnah zu einem Unfallereignis vergeben. Ziel ist häufig eine qualifizierte Spurensicherung, wenn der Sachverständige zur Unfallstelle geholt wird oder Unfallfahrzeuge besichtigt. Ziel kann aber auch die eigentliche Rekonstruktion des Unfalls, z. B. die Frage nach der Geschwindigkeit oder Vermeidbarkeit sein.

Im Rahmen der Ermittlungsverfahren werden von den Amtsanwaltschaften bzw. Staatsanwaltschaften Gutachten eingeholt, um zu entscheiden, ob ein Strafbefehl erlassen oder Anklage erhoben wird bzw. das Verfahren einzustellen ist.

Im Zivilprozess geht es darum, die Schuldanteile der Unfallbeteiligten zu klären, um auf dieser Grundlage zu entscheiden, wer in welchem Umfang für die Kosten eines Unfalls einzustehen hat.

Bei der Schuldverteilung ist es so, dass häufig eine Aufteilung der Schuld auf beide Parteien mit unterschiedlichem Anteil (Quotelung) vorgenommen wird. Für den Sachverständigen ergibt sich daraus die Verpflichtung, die Bandbreite eines Rekonstruktionsergebnisses herauszuarbeiten, jeweils zugunsten der einen oder anderen Partei.

Bei Gutachten in Ermittlungs- und Strafverfahren ist der Sachverständige relativ frei in der Umsetzung des Gutachtenauftrages sowohl was den Aufwand als auch die Kosten betrifft.

Im Zivilprozess hat sich der Sachverständige eng an die in der Regel vorgegebenen Beweisfragen zu halten. Der Kostenaufwand ist vorab durch einen Kostenrahmen (Vorschussbetrag) festgelegt, der allerdings auf Antrag des Sachverständigen erhöht werden kann.

Privatgutachten

Alle nicht im öffentlichen Auftrag erstellten Gutachten gelten als Privatgutachten, z. B. auch Gutachten für Versicherungen. Privatgutachten haftet – gerechtfertigt oder nicht – der Makel der Parteilichkeit an. Einen gewissen Einfluss auf das Gutachtenergebnis aufgrund der privaten Auftragssituation wird man nicht grundsätzlich ausschließen können.

Urteile werden daher nur in Ausnahmefällen auf der Grundlage von Privatgutachten gesprochen. In der Regel holen Gerichte nach Einreichung eines privaten Gutachtens noch einmal ein Gutachten im Gerichtsauftrag ein.

Gutachten für Privatleute ohne anwaltliche Vermittlung erstellen wir nur, wenn bereits ein Unfallrekonstruktionsgutachten vorliegt, das es zu überprüfen gilt.

Fachgebiete von Kfz-Sachverständigen

Die beiden häufigsten Fachgebiete, in denen die Industrie- und Handelskammern Sachverständige aus dem Bereich Kraftfahrzeuge vereidigen sind „Schäden und Bewertung“ sowie „Straßenverkehrsunfälle“.

Das Fachgebiet „Schäden und Bewertung“ beinhaltet vor allem die Kalkulation von Reparaturkosten nach Unfällen. Von diesen Sachverständigen werden auch Wertgutachten über Fahrzeuge erstellt und Wiederbeschaffungswerte ermittelt. Der übergreifende Begriff „Straßenverkehrsunfälle“ ist etwas irreführend, weil auch die Kalkulation von Unfallschäden etwas mit Straßenverkehrsunfällen zu tun hat. Tatsächlich verbergen sich hinter diesem Fachgebiet Sachverständige, die Straßenverkehrsunfälle analysieren und rekonstruieren.

Im Bereich der Kraftfahrzeuge gibt es darüber hinaus Spezialfachgebiete, für die Sachverständige vereidigt werden, z.B. für „Oldtimer“ (Veteranenfahrzeuge), „Auswertung von Unfalldatenspeichern“, „Schäden an und durch Waschanlagen“, „Airbag, Gasgeneratoren und andere pyrotechnische Sicherheitssysteme in Fahrzeugen“, „Lkw-Unfälle“ und anderes mehr.

Gerade für Spezialgebiete gibt es in Deutschland häufig nur wenige vereidigte Sachverständige, so dass nur einzelne Kammern diese Vereidigungen vornehmen können. Für die Zertifizierung nach EU Norm haben sich Fachgebiete mit etwa gleichen Bezeichnungen herausgebildet, wobei es bisher kaum zertifizierte Sachverständige für ausgesprochene Spezialgebiete gibt.

Qualifikation von Sachverständigen

Die Berufsbezeichnung des Sachverständigen ist nicht geschützt. Jeder kann sich selbst zum Sachverständigen ernennen. Deswegen wurde der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige eingeführt. Die Bestellung und Vereidigung wird für die Kraftfahrzeugsachverständigen von den Industrie- und Handelskammern bzw. Ingenieurkammern vorgenommen. Nichtvereidigung bedeutet jedoch nicht unbedingt mangelnde Qualifikation. Zu unterscheiden ist außerdem zwischen freiberuflichen und angestellten Sachverständigen, z. B. bei Versicherungen, Überwachungsorganisationen oder Behörden.

Bei den angestellten Sachverständigen ist zu unterscheiden zwischen den amtlich anerkannten (die hoheitliche Funktionen wahrnehmen) und den bei Versicherungen und Verbänden tätigen Sachverständigen. Versicherungssachverständige machen in der Regel nur Gutachten für den hausinternen Gebrauch, im Wesentlichen zur Abschätzung der Rechtmäßigkeit von Ansprüchen.

Im Zusammenhang mit der freien Berufsausübung im Rahmen der EU und der europaweiten Gleichwertigkeit von Qualifikationen wird langfristig wahrscheinlich die Zertifikation des einzelnen Sachverständigen, die in der EU allgemeingültig ist, die Vereidigung durch die Industrie- und Handelskammern ablösen. 1995 hat diese Zertifikation für das Fachgebiet „Schäden und Bewertung“ begonnen. Inzwischen sind auch eine größere Zahl von Sachverständigen für die Unfallrekonstruktion zertifiziert.

Bremsweg und Anhalteweg

Brems- und Anhaltewegrechner

Formeln und Werte




Kontakt für öffentliche Auftraggeber

Unser Schwerpunkt liegt auf Gutachten für die Justiz und Polizei. Anfragen von Kanzleien und Versicherungen prüfen wir im Einzelfall nach fachlicher Eignung und Kapazität. Für Privatpersonen können wir im Rahmen der Überprüfung bestehender Vorgutachten anderer Sachverständiger tätig werden.

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